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Museumsordnung Kulturstiftung Sachsen-Anhalt


Mit Ablauf des 02.04.2022 enden die Regelungen der 1. Änderungsverordnung zur 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Damit entfallen ab 3. April 2022 u.a. der 3G-Nachweis und die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken in unseren Museen. Für einen sicheren und reibungslosen Besuch empfehlen wir Ihnen, eigenverantwortlich mindestens die AHA-Formel zu beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Masken tragen). Wir begrüßen es auch, wenn Sie weiterhin Schutzmasken in unseren Museumsräumen tragen würden.



§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Hausordnung dient der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liegenschaften der Kulturstiftung Sachsen-Anhalt. Sie ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Entrichten des Eintritts bzw. dem Betreten des Museums erkennen die Besucher die Hausordnung an.

2. Den Weisungen des Museumspersonals ist Folge zu leisten.



§ 2 Verhalten innerhalb des Betriebsgeländes

1. Das Befahren des Geländes oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen innerhalb dessen ist ohne besondere Genehmigung nicht gestattet. Genehmigungen erteilt ausschließlich die Kulturstiftung. In diesen Fällen sind die ausgewiesenen Parkflächen zu nutzen. Das genehmigte Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern usw. erfolgt auf eigene Gefahr. Die Kulturstiftung übernimmt für eventuelle Schäden keine Haftung.

2. Das Betreten des Geländes mit Hunden oder anderen Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde, die unter der Wahrung der Hausordnung auch im Museum zugelassen sind. Hunde sind entsprechend den geltenden Bestimmungen zu führen und so zu platzieren, dass alle Zu- und Ausgänge ohne Behinderungen passiert werden können.

3. Das Fotografieren – ausschließlich für private, nicht kommerzielle Zwecke – ist ohne Blitz, Stativ oder Selfiestab in den Ausstellungsräumen erlaubt, solange es die Sicherheit des Kunst- und Kulturgutes gewährleistet, ein Mindestabstand von 50 cm eingehalten und auf andere Besucher Rücksicht genommen wird.

Diese Genehmigung gilt nicht für Rechte Dritter. Die Kulturstiftung weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere die Abbildung oder Verbreitung von urheber- oder persönlichkeitsrechtlich geschützten Inhalten genehmigungspflichtig ist. Einzelne Werke, bei denen aufgrund von Vorgaben des Eigentümers oder Urhebers ein generelles Foto- oder Filmverbot gilt, sind entsprechend gekennzeichnet. Im Ausstellungsbereich können Foto- und Filmaufnahmen generell untersagt sein. Das Aufsichtspersonal informiert hierzu gern. Für private Fotoaufnahmen kann ein Entgelt erhoben werden, das der jeweils gültigen Entgeltliste zu entnehmen ist. Für alle über die allgemeine Erlaubnis hinausgehenden Zwecke ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Dies gilt auch für nachträgliche Nutzungsänderungen.

4. Das Betreten der Ausstellungsräume mit sperrigen Gegenständen aller Art, wie zum Beispiel Regenschirme, größere Rucksäcke oder Handtaschen größer als DIN A 4 (20 x 30 cm) ist nicht gestattet. In Zweifelsfällen ist der Entscheidung des Kassen- und Aufsichtspersonals Folge zu leisten.

Das Tragen von feuchter Kleidung und von über den Arm gelegten Kleidungsstücken ist aus Sicherheits- und konservatorischen Gründen in den Ausstellungsräumen nicht gestattet. Zur sicheren Verwahrung von Kleidungsstücken und Taschen stehen Garderoben und Schließfächer während der gesamten Öffnungszeiten zur Verfügung. Für die Garderobe und den Inhalt der Schließfächer wird keine Haftung übernommen. Bei Verlust des Schließfachschlüssels ist ein Ersatzentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Preisliste zu entnehmen ist.

5. Ebenfalls nicht gestattet sind:

• das Betreten der Gelände, der Museen und deren Innenräume im alkoholisierten Zustand oder unter Einfluss anderer Drogen

• die Benutzung von Skateboards, Inlineskates, City-Rollern u. ä.

• die Berührung von Ausstellungsstücken jeder Art und Vitrinen (sofern keine anderweitige Kennzeichnung)

• im Innenbereich Speisen und Getränke zu sich zu nehmen

• in geschlossenen Räumen des Gebäudes zu rauchen

• das Übertreten, Entfernen oder Zerstören von Absperrungen usw.

• auf Kunstgegenstände, Burgmauern sowie Baustellen zu klettern, diese zu betreten oder zu beschädigen

• der Umgang mit offenem Feuer, Feuerwerkskörpern usw. auf dem gesamten Betriebsgelände.

6. Kinderwagen und Rollstühle/ Rollatoren dürfen im Museum benutzt werden. Um Unfällen und Beschädigungen vorzubeugen, behält sich die Kulturstiftung vor, Besucher abhängig von der Besuchsfrequenz zeitweise zu bitten, Kinderwagen an der Garderobe abzustellen.

7. Ausstellungsabhängig kann es erweiterte Sicherheitsvorkehrungen oder Regelungen der Zugangsbeschränkung zu den Ausstellungsbereichen geben. Hierüber wird an der Museumskasse sowie am Eingang des betroffenen Ausstellungsbereichs durch das zuständige Personal informiert.

8. Durchgänge und Notausgänge sind freizuhalten. Notausgänge dürfen nur im Notfall genutzt werden.

9. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Anweisungen oder verursachte Schäden haftet der Verursacher und kann für eventuell auftretende Folgekosten haftbar gemacht werden.

10. Es wird gebeten Gegenstände, die im Museum gefunden werden, bei der Aufsicht oder an der Kasse abzugeben bzw. die Aufsicht darauf hinzuweisen.



§ 3 Hausrecht

1. Der Leiter des Museums oder von ihm Beauftragte üben das Hausrecht aus.

2. Das Museumspersonal ist befugt, Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen und / oder den Anweisungen des Personals nicht Folge leisten, vom Gelände zu verweisen. Das entrichtete Eintrittsgeld wird in diesem Fall nicht erstattet. Bei Weigerung, das Gelände zu verlassen, ist das Personal berechtigt, polizeiliche Hilfe anzufordern. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

3. Die Kulturstiftung kann gegenüber Personen, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Hausordnung verstoßen, für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft ein Hausverbot aussprechen. Das Betreten der Liegenschaften trotz Hausverbotes kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.

4. Im Falle einer strafbaren Handlung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, die Identität von Personen, die auf frischer Tat angetroffen oder gestellt werden, sofort festzustellen. Sofern dies nicht möglich ist oder die Person fluchtverdächtig ist, ist das Personal berechtigt, sie bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festzuhalten.



§ 4 Zutritt

1. Für den Besuch des Museums wird ein Entgelt erhoben. Die geltende Preisliste kann an der Museumskasse eingesehen werden. Die Preisliste regelt auch Ermäßigungen und Befreiungen vom Eintrittspreis. Die aktuellen Eintrittspreise werden im Kassenbereich öffentlich angezeigt.

2. Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte bzw. eines gültigen Kassenbons sein. Entrichtete Eintrittsgelder, Gebühren o.ä. werden nicht zurückgezahlt.

3. Aufsichtsberechtigte wie Eltern, Lehrkräfte und andere Personen haben die ihnen Anvertrauten zu beaufsichtigen, um Unfälle und Beschädigungen zu vermeiden. Lehrer, Gruppenleiter und Erziehungsberechtigte sind für das angemessene Verhalten von Kindern und Jugendlichen, die sich in ihrer Begleitung befinden, verantwortlich. Die Erwachsenen sind angewiesen, die Kinder unter ständiger Aufsicht zu halten.

4. Zum Führen im Museum sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kulturstiftung Sachsen-Anhalt bzw. durch die Kulturstiftung lizensierte Personen (nach vorheriger Anmeldung) berechtigt. Angemeldete Besuchergruppen haben gegenüber selbst geführten Besuchergruppen Vorrang beim Einlass in das Museum. Gästeführer, die nicht von der Hausleitung beauftragt worden sind, können Führungen gegen Entrichtung eines Entgeltes durchführen. Die Höhe regelt die Preisliste. Die maximale Personenzahl pro geführter Gruppe beträgt 25 Personen. In den verschiedenen Liegenschaften kann es hier zu Abweichungen kommen. Das Personal erteilt Ihnen hierzu gerne eine Auskunft.



§ 5 Haftung

1. Schäden, Unfälle oder Verletzungen, die Besucherinnen und Besucher erleiden, sind sofort dem Aufsichtspersonal oder der Hausleitung zu melden. Spätere Meldungen können nicht anerkannt werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche sind schriftlich bei der Kulturstiftung Sachsen-Anhalt geltend zu machen.

2. Türdurchgänge in Breite und Höhe, Treppen, Schwellen usw. sind historisch gewachsen und können von den derzeit geltenden Normen abweichen. Für Schäden, Unfälle oder Verletzungen, die allein dieser Tatsache geschuldet sind, haftet die Kulturstiftung nicht.

3. Die Kulturstiftung haftet nicht für Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von mitgebrachten Sachen.



§ 6 Ausnahmen

Die Hausordnung gilt für den allgemeinen Museumsbetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Hausordnung abweichende Anweisungen getroffen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf. Die von den Ausnahmevereinbarungen nicht betroffenen Bestimmungen der Hausordnung behalten ihre Gültigkeit.



§ 7 Gender-Regelung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Textes der Museumsordnung wird auf die Verwendung jeweils der männlichen und weiblichen Form bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verzichtet. Die verwendete männliche Form ist im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen.



§ 8 Gültigkeit

Die Hausordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung per Aushang in Kraft. Bisherige Bestimmungen werden damit ungültig. Das gilt nicht für weitergehende Bestimmungen und Anordnungen.



Der Generaldirektor